ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines /Geltungsbereich:

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese auch für weitere Geschäfte selbst in dem Fall, dass bei diesen die genannten Bedingungen nicht erwähnt werden und zwar so lange, bis andere Bedingungen vereinbart sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Kunden anerkennen wir nicht, auch wenn sie vom Kunden einer Bestellung zu Grunde gelegt wurden und wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.


II. Angebote und Preise:

Unsere Angebote, insbesondere auch jene auf unserer Homepage sind frei bleibende Informationen und verstehen sich als Einladung zur Angebotslegung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kunden zugegangene schriftliche Auftragsbestätigungen des Unternehmens dann als Vertragskonform gelten, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Bestellungen und deren Abänderungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich per Telefax oder per E-mail bestätigt werden. Nicht bestätigte Bestellungen gelten noch nicht angenommen. Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern, insbesondere Monteure unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

An sämtlichen vom Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen und Entwürfen und anderen vom Unternehmen beigestellten Unterlagen, behält sich diese das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Es ist nicht gestattet diese Unterlagen ohne Zustimmung zu verwenden bzw. weiterzugeben. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.


III.       Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug:

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht Zurückzahlung des gesamten sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bzw. bei Zahlungsverzug, steht es uns frei, die sofortige Zahlung sämtlicher noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen bzw. die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters behalten wir uns das Recht vor, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, sowie die Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.


IV. Lieferzeit:

1. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka-Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, haftet aber der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz, der ihm daraus entstehenden Kosten.

2. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären.

3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, auch wenn sie bei Vor- und Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit im angemessenen Umfang. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 1 Monat dauert, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.


V. Versand und Gefahrenübergang:

Der Versand geschieht auf Gefahr des Kunden, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Gefahr geht daher spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.


VI. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware so zu verwahren, dass Beschädigungen möglichst vermieden werden. Bei Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB´s sind, bleibt die Ware des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dessen Eigentum. Laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit ausdrücklicher Zustimmung berechtigt.


VII.      Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des Un-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragsnehmers. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit vom Auftragsnehmer eingegangenen Vertragsverhältnissen oder deren Auflösung ist nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers, nämlich das Bezirksgericht Grieskirchen.


VIII.    Gewährleistung und Schadenersatz:

Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; im Fall von Lieferungen läuft die Frist hinsichtlich der abgenommenen Leistungen auf den Tag der jeweiligen Teilabnahme. Für Schäden, die aus unsachgemäßer Behandlung oder natürlichem Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Mängel sind unverzüglicher, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Bekannt werden und innerhalb der Gewährleistungsfrist und Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels vom Kunden schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- uns Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Ist Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es dem Unternehmer zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Beanstandungen, die bereits im Angebot oder sonst durch Auftragserteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeit betreffen, sind bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches vor Unterfertigung des Ausführungsauftrages durch den Kunden bekannt zu geben.

Das Unternehmen ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen so lange zu verweigern, als der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Rückstand ist. Werden vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dieser nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, aber nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.


IX. Schadenersatzansprüche:

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Jedenfalls nach 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Gewährleistungsansprüche die auf Mängel beruhen, die durch fehlerhafte Datenübertragung entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Allfällige Regressforderungen die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen den Unternehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Schaden durch das Unternehmen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung materialspezifischen Eigenschaft erwartet werden kann. Insbesondere sind die Gebrauchsinformationen zu beachten, welche integrierende Bestandteile des Vertrages bilden.

Bei Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen Branchen üblich sind. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung des Erzeugnisses seitens des Auftragsgebers entstanden sind.


X.

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangten Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.


XI. Schlussbestimmungen:

Alle Aufträge, einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden zum Beispiel durch Monteure, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolg